Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Bestimmungen
- Vertragsabschluss
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
- Die vertragsgegenständliche Ware ist auf die aus eigener Erzeugung beschränkt, sofern nicht
geringe Komplettierungsmengen aus Zukauf vereinbart oder branchenüblich sind.
- Unsere Angebote sind freibleibend.
- Angebote des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen.
Das
Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt auch für in
elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, dass
für die Geschäftsverbindung die beiderseitige elektronische Übermittlungsform vereinbart
ist
und die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger Erklärungen ausdrücklich bestimmte
Anschrift erfolgt.
- Unsere auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen
bedürfen der Schriftform. Es bedarf jedoch keiner qualifizierten elektronischen Signatur, soweit mit
dem
Käufer nichts anderes vereinbart ist.
- Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis ist spätestens 30 Tage nach Lieferung ab Werk oder ab Lager fällig, bzw. nach 10
Tagen mit 2% Skonto
- Ist vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der
Versandbereitschaft
von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der
Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren. Der Kaufpreis ist in diesem Fall wie unter A II 1
zur
Zahlung fällig.
- Die Rechte aus Abschnitt A II 5 bleiben vorbehalten.
- Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den
Betrag
verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf
demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
- Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
berechnet.
- Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn
-
unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig zu stellen.
- In den Fällen der Nummer 5 sowie des Abschnitts A V 8 können wir die
Einziehungsermächtigung
(Abschnitt A V 7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
- Die in Nummer 5 sowie in Abschnitt A V 8 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch
Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
- Leistet der Käufer in den Fällen der Nummer 5 oder des Abschnitts A V 8 innerhalb angemessener
Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts
unter
Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.
- Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
- Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Käufers beruht,
sind
wir auch zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.
- Sicherheiten
- Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch
soweit sie bedingt oder befristet sind.
- Konzernverrechnung
- Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung
zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
- Be- und Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
- Bei Bearbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Bearbeitung, so übertragt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw.
Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware,
im
Falle der Bearbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen
verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Nummer 1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt,
dass
er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß
den Nummern 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
er
nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts A V gilt auch die Verwendung
der
Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der
Nummer 1.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird
uns
die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen
wir
Miteigentumsanteile gemäß Nummer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender
Teil der Forderung abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei
denn,
wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in den Abschnitten A II 5 und A V 8 genannten
Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten - sofern wir das nicht selber tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und
Unterlagen zu geben.
- Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
- Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der
Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu
gegebenenfalls
den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer
unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als
10%,
so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
B. Ausführung und Lieferung
- Lieferfristen, Liefertermine
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.
- Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen
und
rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe
Komplettierungsmengen
aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit
und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie
Eröffnung
eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung
oder
Ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine -
unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres
Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
- Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk
maßgebend.
- In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und
verschieben
sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend. Als
Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben,
Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der
Parteien
zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei
unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide
Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer die Rechte aus den §§281, 323 BGB
erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die - insoweit abweichend von
den
§§281, 323 BGB - mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung
ausgeschlossen.
- Im Verzugsfall haften wir nach Maßgabe des Abschnitts C für den vom Käufer
nachgewiesenen
Verzögerungsschaden.
- Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung
mitteilen. Nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung hat uns der Käufer
unverzüglich
die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitzuteilen. Übersteigt der
voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen
Menge,
ist der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu
bemühen,
gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag
für
die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen. Die nachgewiesenen Mehrkosten des
Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden werden von uns
erstattet.
- Kommt der Käufer seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist
unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge
beschränkt.
- Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom
Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird
und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat
der
Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei
Unvermögen
auf unserer Seite. Im Übrigen gilt Abschnitt C.
- Maß, Gewicht und Güte
- Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung
zulässig.
Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung
maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls. Sofern nicht
üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede
gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese
verteilt.
- Versand, Verpackung und Gefahrübergang
- Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.
- Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten
hat,
verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem
Ermessen
einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die
Ware
als geliefert in Rechnung zu stellen.
- Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die
gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
- Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen Rost geschützt. Die Kosten
trägt der Käufer. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen.
Eine über den Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z. B.
für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung, bedürfen einer ausdrücklichen
Vereinbarung.
- Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen
des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
- Mängelansprüche
- Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der
vereinbarten
Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer
Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über
Qualität
und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte
Eignung
wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist Im Übrigen obliegt das
Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für
Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
- Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck
begründen keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
- Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen.
Mängelansprüche
bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte
Sachmängel
müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser
Abnahme
festgestellt werden können, ausgeschlossen.
- Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung
der
beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf
unsere
Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des
Käufers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
- Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. so genanntes II-a-Material -,
stehen
dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu
rechnen
hat, keine Mängelansprüche zu.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange
des
Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten.
- Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich
durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach
deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten
kann.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Abschnitt C bleibt unberührt.
- Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfüllung durch Beseitigung des
Rechtsmangels innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware zu. Im Übrigen gilt Nummer 6 Satz 2
entsprechend.
- Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet - außer im Fall des Vorsatzes -
nach
Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
ist
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die
Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
- Rückgriffsansprüche des Käufers nach §478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den
gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und
setzen
voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht
gemäß
§377 HGB nachgekommen ist.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
- Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung
vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haften
wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
- Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
D. Sonstiges
- Ausfuhrnachweis
- Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen
Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der
Käufer
uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat
der
Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz
vom
Rechnungsbetrag zu zahlen.
- Anzuwendendes Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Krefeld.
Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.